13). Wie sich dannzumal das Beweisergebnis nach durchgeführtem Beweisverfahren und nach Vorliegen einer detaillierten Klageantwort präsentieren wird, ist derzeit nicht abzuschätzen. 6. Aufgrund der obigen Ausführungen kommt das Handelsgericht nach Prüfung der eingereichten Stellungnahmen und Beweismittel zum Schluss, dass die Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Bern-Mittelland in Anwendung von Art. 85a Abs. 2 SchKG bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Klage im Verfahren HG 11 27 vorläufig einzustellen ist.