Die Gesuchsgegnerin vermochte den behaupteten Nichtbestand der Forderung bislang nicht entscheidend in Frage zu stellen, so dass ein Obsiegen der Klägerin im Hauptprozess derzeit wesentlich wahrscheinlicher erscheint, denn ein Obsiegen der Beklagten. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Gesuchsgegnerin behauptet, die Gesuchstellerin habe sich bloss derart passiv verhalten, weil sie gewusst habe, dass ihre Forderung berechtigt sei und den mündlichen Abmachungen entspreche, und dies von einer Vielzahl von in die Verhandlungen involvierten Personen bestätigt werden könne (pag. 13).