Aus heutiger Beurteilungssicht und gestützt auf die bisher vorliegenden Akten erscheint die Klage im Sinne des Gesetzes als „sehr wahrscheinlich begründet“. Die Gesuchsgegnerin vermochte den behaupteten Nichtbestand der Forderung bislang nicht entscheidend in Frage zu stellen, so dass ein Obsiegen der Klägerin im Hauptprozess derzeit wesentlich wahrscheinlicher erscheint, denn ein Obsiegen der Beklagten.