5. Dem Handelsgericht liegen damit derzeit keine Beweismittel vor, welche den Bestand der Forderung der Gesuchsgegnerin auch nur summarisch begründen würden (vgl. dazu auch JAEGER, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 1997, N. 22 zu Art. 85a). Damit erscheint der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung in der Höhe von Fr. 46'570.05 als höchst fraglich, so dass die Prozesschancen der Gesuchstellerin beim momentanen Stand der Dinge deutlich besser erscheinen, als jene der der Gesuchsgegnerin.