Es handelt sich dabei samt und sonders um einseitiges Parteimaterial, ohne Beteiligung der Gegenpartei oder massgebender Drittparteien, aus welchem sich nur schwer eine bestehende Forderung der Gesuchsgegnerin gegenüber der Gesuchstellerin ableiten lässt. Dies betrifft insbesondere auch die – neben dem Konkursbegehren (GAB 2) – einzige im Rahmen der Vernehmlassung eingereichte Zusammenstellung vom 17. März 2010 (GAB 1), welche wiederum nur eine blosse Parteiwiedergabe der behaupteten Kosten darstellt.