Dazu ist festzuhalten, dass in den bisher dem Gericht vorliegenden Akten weder für die Vertragsverhandlungen selbst, noch für die dabei entstandenen Kosten oder für eine allfällige Forderungsgrundlage Belege vorhanden sind. Dem Gericht liegen weder Korrespondenz der Parteien noch irgendwelche Unterlagen Dritter darüber vor, wann, worüber und in welchem Umfang die Parteien vorvertraglich verhandelt hätten. In den Akten findet sich in diesem Zusammenhang einzig ein Mietvertrag betreffend gewerbliche Räume und betreffend einen Einstellhallenplatz zwischen der Gesuchsgegnerin als Mieterin und einer Drittperson als Vermieterin (KB 9