4. Es ist aufgrund der Ausführungen beider Parteien unbestritten, dass es zwischen den Parteien Vertragsverhandlungen in Bezug auf einen allfälligen Franchisingvertrag gegeben hat. Gestützt auf diese Vertragsverhandlungen und den darauf folgenden Abbruch derselben fordert die Gesuchsgegnerin offenbar die dabei entstandenen Kosten von der Gesuchstellerin zurück. Dazu ist festzuhalten, dass in den bisher dem Gericht vorliegenden Akten weder für die Vertragsverhandlungen selbst, noch für die dabei entstandenen Kosten oder für eine allfällige Forderungsgrundlage Belege vorhanden sind.