Nach dem Abbruch der Vertragsverhandlungen habe die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin Rechnung über einen Betrag von Fr. 46'570.05 für angebliche Planungsaktivitäten, Geschäftsaktivitäten, Reisespesen und einen Anteil der aufgelaufenen Mietzinse in Rechnung gestellt. Die Gesuchstellerin habe die Rechnung auch auf Mahnung hin nicht bezahlt, da ein Rechtsgrund für die Überwälzung der entsprechenden Kosten nicht bestehe (pag. 5).