Ein Entwurf des Franchisevertrages sei der Gesuchstellerin jedoch nie vorgelegt worden. Dass es letztlich nicht zum Abschluss eines Vertrages gekommen sei, sei darauf zurückzuführen, dass die Gesuchsgegnerin die erforderliche gewerbepolizeiliche Bewilligung für den Gastgewerbebetrieb nicht eingeholt bzw. nie erhalten habe (pag. 4). Nach dem Abbruch der Vertragsverhandlungen habe die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin Rechnung über einen Betrag von Fr. 46'570.05 für angebliche Planungsaktivitäten, Geschäftsaktivitäten, Reisespesen und einen Anteil der aufgelaufenen Mietzinse in Rechnung gestellt.