3 85a). In der Lehre wird jedoch die Auffassung vertreten, dass der Anspruch an diese Voraussetzung nicht all zu hoch gesetzt werden soll: SCHWANDER fordert, man dürfe die Anforderungen nicht zu hoch schrauben und drückt die Hoffnung aus, die Praxis werde den Begriff bis zu einer bloss „wahrscheinlichen“ Begründetheit abglätten. Für GASSER liegt die „sehr wahrscheinliche Begründetheit“ irgendwo zwischen „nicht aussichtslos“ und „offensichtlich begründet“ (BODMER/ BANGERT, BSK SchKG I, 2. Auflage, Basel 2010, N. 21 zu Art. 85a, m.w.H.).