2. Nach Art. 85a Abs. 2 SchKG kann das Gericht die Betreibung nach Eingang der Klage vorläufig einstellen, wenn ihm die Klage um Feststellung des Nichtbestands der Forderung als sehr wahrscheinlich begründet erscheint. Die vorläufige Einstellung der Betreibung erfolgt somit im Hinblick auf die vom Gericht zu treffende Hauptsacheprognose, ob die Klage „sehr wahrscheinlich begründet“ ist. Ist dies der Fall, stellt das Gericht i.S. einer vorsorglichen Massnahme im summarischen Verfahren nach den Art. 252 ff. ZPO die Betreibung vorläufig ein (BODMER/ BANGERT, BSK SchKG I, 2. Auflage, Basel 2010, N. 19 zu Art. 85a).