Schliesslich kann gerade im Falle einer Klage nach Art. 85a SchKG das Rechtsschutzinteresse nicht von der Einhaltung einer letztmaligen Zahlungsmöglichkeit abhängig gemacht werden. Auch die diesbezüglichen Vorbringen der Gesuchsgegnerin sind daher nicht stichhaltig. 5. Im Übrigen sind auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.