Soweit die Gesuchsgegnerin vorbringt, das Rechtsschutzinteresse sei aufgrund des beim Richter gestellten Konkursbegehrens (nach Ablauf der letztmöglichen Zahlungsfrist gemäss Konkursandrohung) nicht mehr gegeben (pag. 15), ist dem entgegen zu halten, dass eine Einstellung des Betreibungsverfahrens jederzeit (während laufender Betreibung) bis zur Konkurseröffnung möglich ist (vgl. Art. 85a Abs. 1 SchKG und Art. 171 i.V.m. 173 Abs. 1 SchKG; vgl. auch BODMER/ BANGERT, BSK SchKG I, 2. Auflage, Basel 2010, N. 14 und 16a zu Art. 85a). Schliesslich kann gerade im Falle einer Klage nach Art.