Auch das Rechtsschutzinteresse ist aufgrund des drohenden Konkurses klar zu bejahen. Da die Gesuchstellerin die Forderung der Gesuchsgegnerin als nicht bestehend erachtet und insofern eine Erfüllung dieser Forderung für sie offenbar nicht in Frage kam und kommt, ist die Einreichung der Feststellungsklage 2 nach Art. 85a SchKG die einzig verbleibende Möglichkeit, den drohenden Konkurs noch abzuwenden.