4. Die gesuchstellende Partei hat neben dem Feststellungsinteresse ein schutzwürdiges Interesse vorzuweisen (Art. 59 Abs. 2 ZPO; vgl. auch GEHRI, BSK ZPO, Basel 2010, N. 8 zu Art. 59 ZPO). Ein schutzwürdiges Interesse ist vorhanden, wenn die Durchsetzung des materiellen Rechts gerichtlichen Rechtsschutz nötig macht (GEHRI, BSK ZPO, Basel 2010, N. 7 zu Art. 59 ZPO). Auch das Rechtsschutzinteresse ist aufgrund des drohenden Konkurses klar zu bejahen.