Wenn die Gesuchsgegnerin in ihrer Gesuchsantwort nun geltend macht, die Gesuchstellerin habe aufgrund ihres „passiven Verhaltens“ ihr Feststellungsinteresse verwirkt (pag. 14) und ihr sei aufgrund des bisherigen Verhaltens jegliches Feststellungsinteresse abzusprechen (pag. 13), so gehen diese Behauptungen aufgrund der obigen Ausführungen ins Leere.