3. Bei der von der Gesuchstellerin anhängig gemachten Klage handelt es sich um eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG. Der Nachweis eines besonderen Feststellungsinteresses ist bei der Klage nach Art. 85a SchKG nicht erforderlich; es genügt die Tatsache, dass eine Person betrieben ist (BODMER/ BANGERT, BSK SchKG I, 2. Auflage, Basel 2010, N. 4 zu Art. 85a, m.w.H.). Die blosse Tatsache des Betriebenseins reicht als Feststellungsinteresse für das Vorgehen nach Art. 85a SchKG aus. Das Feststellungsinteresse ist gesetzlich definiert (BODMER/ BANGERT, BSK SchKG I, 2. Auflage, Basel 2010, N. 6 zu Art. 85a).