II. 1. Das Handelsgericht des Kantons Bern ist in Anwendung von Art. 85a Abs. 1 SchKG und Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 EG ZSJ örtlich und sachlich zur Beurteilung des vorliegenden Gesuchs um vorläufige Einstellung der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Bern-Mittelland zuständig. 2. Die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs obliegt – da der Hauptprozess bereits hängig ist – gemäss Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 lit. c EG ZSJ dem Präsidenten des Handelsgerichts.