2. Das Handelsgericht verfügte am 12. April 2011, dass das Rechtsbegehren 3 als Gesuch um vorsorgliche Massnahme entgegen genommen werde und forderte die Beklagte auf, innert nicht verlängerbarer Frist von 10 Tagen zum Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibung (HG 11 28) Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde die Frist zur Einreichung einer Klageantwort (HG 11 27) auf drei Wochen festgelegt (pag. 8 f.). 3. Die Gesuchsgegnerin reichte daraufhin am 26. April 2011 (Eingang 28. April 2011) fristgerecht eine Gesuchsantwort ein und beantragte, das Gesuch um vorläufige Einstellung des Betreibungsverfahrens sei abzuweisen (pag. 11 ff.).