_ des Betreibungsamtes Bern-Mittelland aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Rechtsbegehren 1 und 2). In diesem Zusammenhang beantragte die Gesuchstellerin zudem die vorläufige Einstellung der Betreibung bis zum Vorliegen eines Entscheides über die gleichzeitig eingereichte Klage (Rechtsbegehren 3; pag. 1 ff.). 2. Das Handelsgericht verfügte am 12. April 2011, dass das Rechtsbegehren 3 als Gesuch um vorsorgliche Massnahme entgegen genommen werde und forderte die Beklagte auf, innert nicht verlängerbarer Frist von 10 Tagen zum Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibung (HG 11 28) Stellung zu nehmen.