I. 1. Die Gesuchstellerin reichte am 8. April 2011 (Eingang am 11. April 2011) eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG gegen die Gesuchsgegnerin ein und verlangte vom Handelsgericht, festzustellen, dass die von der Gesuchsgegnerin am 23. Dezember 2010 in Betreibung gesetzte Forderung über Fr. 46'570.05 nebst Zins nicht bestehe, und die Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Bern-Mittelland aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Rechtsbegehren 1 und 2).