{"Signatur": "BE_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2011-04-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/BE_UPL_001_HG-11-28-POP_2011-04-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=112", "Checksum": "92194b761b90dbed6246abd0555566b9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HG 11 28 POP"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Handelsgericht des Kantons Bern 29.04.2011 HG 11 28 POP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Handelsgericht des Kantons Bern 29.04.2011 HG 11 28 POP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Handelsgericht des Kantons Bern 29.04.2011 HG 11 28 POP"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibung. 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April 2011 (Eingang am 11. April 2011) eine negative\nFeststellungsklage nach Art. 85a SchKG gegen die Gesuchsgegnerin ein und verlangte\nvom Handelsgericht, festzustellen, dass die von der Gesuchsgegnerin am 23. Dezember 2010 in Betreibung gesetzte Forderung über Fr. 46'570.05 nebst Zins nicht bestehe,\nund die Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Bern-Mittelland aufzuheben,\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Rechtsbegehren 1 und 2). In diesem Zusammenhang beantragte die Gesuchstellerin zudem die vorläufige Einstellung der Betreibung bis zum Vorliegen eines Entscheides über die gleichzeitig eingereichte Klage\n(Rechtsbegehren 3; pag. 1 ff.).\n2. Das Handelsgericht verfügte am 12. April 2011, dass das Rechtsbegehren 3 als Gesuch\num vorsorgliche Massnahme entgegen genommen werde und forderte die Beklagte auf,\ninnert nicht verlängerbarer Frist von 10 Tagen zum Gesuch um vorläufige Einstellung\nder Betreibung (HG 11 28) Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde die Frist zur Einreichung einer Klageantwort (HG 11 27) auf drei Wochen festgelegt (pag. 8 f.).\n3. Die Gesuchsgegnerin reichte daraufhin am 26. April 2011 (Eingang 28. April 2011) fristgerecht eine Gesuchsantwort ein und beantragte, das Gesuch um vorläufige Einstellung des Betreibungsverfahrens sei abzuweisen (pag. 11 ff.).\n\nII.\n1. Das Handelsgericht des Kantons Bern ist in Anwendung von Art. 85a Abs. 1 SchKG\nund Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 EG ZSJ örtlich und sachlich zur Beurteilung des vorliegenden Gesuchs um vorläufige Einstellung der Betreibung Nr.\nE.________ des Betreibungsamtes Bern-Mittelland zuständig.\n\n2. Die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs obliegt – da der Hauptprozess bereits hängig ist – gemäss Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 lit. c EG ZSJ dem Präsidenten des Handelsgerichts.\n\n3. Bei der von der Gesuchstellerin anhängig gemachten Klage handelt es sich um eine\nnegative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG. Der Nachweis eines besonderen\nFeststellungsinteresses ist bei der Klage nach Art. 85a SchKG nicht erforderlich; es\ngenügt die Tatsache, dass eine Person betrieben ist (BODMER/ BANGERT, BSK SchKG\nI, 2. Auflage, Basel 2010, N. 4 zu Art. 85a, m.w.H.). Die blosse Tatsache des Betriebenseins reicht als Feststellungsinteresse für das Vorgehen nach Art. 85a SchKG aus.\nDas Feststellungsinteresse ist gesetzlich definiert (BODMER/ BANGERT, BSK SchKG I,\n2. Auflage, Basel 2010, N. 6 zu Art. 85a).\n\nIn casu wurde gegen die Gesuchstellerin mit Zahlungsbefehl vom 23. Dezember 2010\ndie Betreibung über Fr. 46'570.05 nebst 5% Zins seit 28. Juni 2010 eingeleitet (Klagebeilage [KB] 2) und ihr am 2. März 2011 (Zustellung am 15. März 2011) der Konkurs\nangedroht (KB 6). Mit Schreiben vom 22. April 2011 hat die Gesuchsgegnerin schliesslich beim zuständigen Konkursgericht das Konkursbegehren gestellt (Gesuchsantwortbeilage [GAB] 2). Damit ist das Feststellungsinteresse der Gesuchstellerin offensichtlich gegeben.\n\nWenn die Gesuchsgegnerin in ihrer Gesuchsantwort nun geltend macht, die Gesuchstellerin habe aufgrund ihres „passiven Verhaltens“ ihr Feststellungsinteresse verwirkt\n(pag. 14) und ihr sei aufgrund des bisherigen Verhaltens jegliches Feststellungsinteresse abzusprechen (pag. 13), so gehen diese Behauptungen aufgrund der obigen\nAusführungen ins Leere.\n\n4. Die gesuchstellende Partei hat neben dem Feststellungsinteresse ein schutzwürdiges\nInteresse vorzuweisen (Art. 59 Abs. 2 ZPO; vgl. auch GEHRI, BSK ZPO, Basel 2010, N.\n8 zu Art. 59 ZPO). Ein schutzwürdiges Interesse ist vorhanden, wenn die Durchsetzung\ndes materiellen Rechts gerichtlichen Rechtsschutz nötig macht (GEHRI, BSK ZPO, Basel 2010, N. 7 zu Art. 59 ZPO). Auch das Rechtsschutzinteresse ist aufgrund des drohenden Konkurses klar zu bejahen. Da die Gesuchstellerin die Forderung der Gesuchsgegnerin als nicht bestehend erachtet und insofern eine Erfüllung dieser Forderung für\nsie offenbar nicht in Frage kam und kommt, ist die Einreichung der Feststellungsklage\n\n2\nnach Art. 85a SchKG die einzig verbleibende Möglichkeit, den drohenden Konkurs noch\nabzuwenden.\n\n"}