CIV22 926 Für die Betreibungskosten ist die Erteilung der Rechtsöffnung nicht nötig. Soweit weitergehend wird das Gesuch abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 3'000.00, werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss in der Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin CHF 2'000.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen. Beim Gesuchsgegner werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'000.00 nachgefordert.