37.6. Für die darüber hinaus gehenden Beträge, welche auf die Anwendung des vorteilhafteren Wechselkurses vom 14.10.2021 zurückzuführen sind, kann die Rechtsöffnung hingegen nicht erteilt werden. C. Kosten 38. Die Gerichtskosten werden bestimmt auf CHF 3'000.00 (Art. 48 GebV SchKG) und dem unterliegenden Gesuchsgegner auferlegt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Eine teilweise Auferlegung an die Gesuchstellerin rechtfertigt sich aufgrund des marginalen Unterliegens nicht.