37.4. Es ergeben sich nach einer Umrechnung folgende Forderungsbeträge, für welche die Rechtsöffnung entsprechend erteilt werden kann: - CHF 592'972.90 (Com pensatory Damages) zzgl. Zins zu 10% per annum seit 07.01 .2020 - CHF 1'185'649.30 (Attorneys' Fees) zzgl. Zins zu 10% per annum seit 14.09.2020 - CHF 59'612.95 (Costs) zzgl. Zins zu 10% per annum seit 14.09.2020. 37.5. Der Fremdwährungsbetrag ist im Dispositiv anzugeben, da der Betreibungsbeamte bei Gewährung des Fortsetzungsbegehrens die Umrechnung unter Umständen noch einmal neu vornehmen muss (BSK SchKG-STAEHELIN, Art. 80 N 52).