37.3. Auf dem ins Recht gelegten Zahlungsbefehl gemäss GB 2 ist ersichtlich, dass für die Umrechnung in Landeswährung der Wechselkurs vom 14.10.2021 angewandt wurde (GB 2; USO 1.00 = CHF 0.92701). Die Gesuchstellerin belegt den von ihr benutzten Wechselkurs nicht. Entsprechend wendet das Gericht von Amtes wegen den gerichtsnotorischen Kurs von www.fxtop.ch an und stellt dabei auf den Tag vor der Zustellung des Zahlungsbefehls ab, da an diesem mutmasslich das Betreibungsbegehren gestellt wurde. Am 04.11 .2021 galt gemäss www.fxtop.ch folgender Wechselkurs: USO 1.00 = CHF 0.912266.