37.1. Betreibungen sind nur in Schweizer Franken möglich, sodass der Gläubiger verpflichtet ist, die Forderungssumme im Betreibungsbegehren in Schweizer Franken anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Die Umrechnung ist vom Gläubiger vorzunehmen, wobei der Wechselkurs am Tag des Betreibungsbegehrens massgebend ist (BSK SchKG- KüFMEHL EHRENZELLER, Art. 67 N 40c). Das Rechtsöffnungsgericht ist befugt, über die Rechtmässigkeit der Umrechnung in Schweizer Währung zu entscheiden, wenn das Urteil auf eine fremde Währung lautet (BSK SchKG-STAEHELIN, Art. 80 N 52).