36.8. Die Gesuchstellerin hat auch für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 413.30, für die Kosten im Arrestverfahren von CHF 1'665.50 sowie für die Gerichts- und Parteikosten des vorliegenden Verfahrens die Rechtsöffnung verlangt. Praxisgemäss wird für diese Kosten nicht Rechtsöffnung erteilt. Der Gläubiger ist jedoch berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Für die Betreibungskosten, die Arrestverfahrenskosten sowie die Prozesskosten des Rechtsöffnungsverfahrens ist die Erteilung der Rechtsöffnung daher nicht nötig.