36.6. Der Gesuchsgegner bringt in seiner Stellungnahme vom 30.05.2022 vor, dass die Anerkennung des kalifornischen Urteils zu verweigern ist und somit kein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Er weist weder nach, dass die Zahlung getilgt oder gestundet wurde noch, dass die Verjährung eingetreten ist. Es liegen somit keine zulässigen Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG vor. 36.7. Die definitive Rechtsöffnung ist nach dem Gesagten grundsätzlich zu erteilen.