36.5. Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt, wenn der Gesuchsgegner nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Auch gegen ausländische Entscheide, welche gemäss Staatsverträgen oder dem IPRG zu vollstrecken sind, können gern. Art. 81 Abs. 3 SchKG die Einreden der nachträglichen Tilgung, Stundung und Verjährung (gern. Art. 81 Abs. 1 SchKG) geltend gemacht werden, obwohl dies weder in Staatsverträgen noch im IPRG erwähnt wird (BSK SchKG-STAEHELIN, Art. 81 N 30; BGE 144 111 360, E. 3.2.1).