80 N 29, 130). Handelt es sich um Solidarschuldner, so ist die Betreibung gegen jeden Solidarschuldner einzeln einzuleiten (BSK SchKG-KOFMEL EH- RENZELLER, 2021, Art. 67 N 30, 130; BACHOFNER, Neues und Bewährtes zur Rechtsöffnung, BJM 2020, S. 15). Schlussendlich muss auch zwischen dem Zahlungsbefehl und dem Rechtsöffnungstitel bezüg lich der Forderung Identität vorliegen (BSK SchKG- STAEHELIN, 2021, Art. 80 N 37, 130). Diese Erfordernisse sind vom Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen (BSK SchKG-STAEHELIN, 2021, Art. 80 N 29, 33).