36.3. Damit ein tauglicher Rechtsöffnungstitel vorliegt, muss die Gläubigeridentität gegeben sein. Der im Zahlungsbefehl Betreibende respektive der Gesuchsteller muss mit der im Rechtsöffnungstitel bezeichneten berechtigten Person übereinstimmen (BGE 139 III 444 E. 4.1 .1; BACHOFNER, Neues und Bewährtes zur Rechtsöffnung, BJM 2020, S. 14). Gleiches gilt für die Schuldneridentität, wonach der im Urteil zur Zahlung Verpflichtete und der Betriebene respektive der Gesuchsgegner identisch sein müssen (BSK SchKG- STAEHELIN, 2021, Art. 80 N 29, 130).