CIV 22 926 36.1. Der Gläubiger kann die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Neben Entscheiden von Schweizer Gerichten kommen auch Entscheide ausländischer Gerichte als Rechtsöffnungstitel infrage, sofern sie in der Schweiz anerkannt werden (BGE 139111135, E. 4.5.1).