34.1. Bei der Anerkennung eines ausländischen Entscheids darf weiter kein Verstoss gegen den prozessualen Ordre Public vorliegen (Art. 27 Abs. 2 IPRG). 34.2. Aus den Ausführungen des Gesuchsgegners sind keine entsprechenden Einwendungen zu entnehmen. Nach dem Gesagten konnte somit weder ein Verstoss gegen den materiellen noch den prozessualen Ordre Public gern. Art. 27 IPRG dargelegt werden. 35. Fazit zu Anerkennung