33.4. Schliesslich ist es auch unzutreffend, dass der Verzugszins nach Schweizer Recht bei gerichtlichen Entscheiden maximal 5 % betragen kann. Der pauschalisierte Zinssatz von 5 % stellt vielmehr eine Vermutung dar, deren Widerlegung der geschädigten Person durch den Nachweis eines höheren Schadens offensteht (BGE 131 III 12 E. 9.4). 33.5. Das Gericht erachtet den Zinssatz von 10 % deshalb als mit dem materiellen Ordre Public der Schweiz nach Art. 27 Abs. 1 1PRG vereinbar. 34. Vereinbarkeit mit dem prozessualen Ordre Public