27 Abs. 1 IPRG hat jedoch von Amtes wegen zu ergehen (BGE 140 V 136 E. 4.2.2), was auch im Verhältnis zu Österreich unter dem Lugü gilt (BSK LugÜ-SCHULER/MARUGG, 2016, A rt. 34 N 3). Som it kann aus der unterlassenen Prüfung des Ordre Public e contrario geschlossen werden, dass der Zinssatz von 10.75 % - und somit a maiore ad minus auch ein Zins von 10 % - in seiner Höhe nicht gegen den Ordre Public der Schweiz verstösst.