4C.302/2001, 11.03.2002, E. 2). Ein aus einer öffentlichen Urkunde resultierender (zwischen den Parteien vereinbarter) Zins von 16 % beurteilte das Bundesgericht ebenfalls als nicht Ordre-Public-widrig (BGer 5A_131/2018, 07.12.2018, E. 3). Mithin würde es in einer Schlechterstellung ausländischer definitiver Rechtsöffnungstitel resultieren, wenn diese mit einell) Verzugszins von 1O % nicht anerkannt werden würden, wohl aber ausländische provisorische Rechtsöffnungstitel mit einem Verzugszins von 12 % oder gar 16 %. Eine solche Ungleichbehandlung würde dem System des SchKG zuwiderlaufen.