32.7. zweitens sind die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchsgegners unzutreffend: Entgegen dem Dafürhalten des Gesuchsgegners betragen die Gerichtskosten nicht maximal CHF 5'000.00 gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. a VKD (vgl. Stellungnahme, Rz. 85). Im ordentlichen Zivilverfahren hätte eine Streitigkeit mit einem Streitwert von zwischen CHF 1'000'000.00 und 2'000'000.00 Gerichtskosten von bis zu CHF 120'000.00 zur Folge (Art. 36 Abs. 1 lit. d VKD). Gerichtskosten von CHF 5'000.00 sind somit keineswegs der Höchstansatz gemäss bernischem Recht.