32.6. Erstens ist ein direkter Vergleich mit den Gerichtskosten hierzulande zur Beurteilung des Ordre Public nicht zwingend angezeigt. Dies ergibt sich - nebst obigen Ausführungen zu den Attorneys' Fees - daraus, dass eine ausländische Lösung, welche von der Lösung nach Schweizer Recht abweicht, nicht direkt gegen den Ordre Public verstösst (BSK IPRG-DÄPPEN/MABILLARD, 2021, Art. 27 N 5). Hinzutreten müsste ein offensichtlicher Verstoss gegen Grundregeln des hierzulande geltenden Rechts. Ein solcher Verstoss ist weder durch die grundsätzliche Auferlegung von Gerichtskosten noch durch deren Höhe zu erkennen.