32.2. Der Gesuchsgegner stützt sich in erster Linie auf das Argument, dass bereits die Hauptforderung nicht anzuerkennen sei und entsprechend auch die Gerichtskosten keine Anerkennung finden können (Stellungnahme, Rz. 82). Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D. _ __ S.27·33 CIV 22 926