Ferner vermag der Gesuchsgegner auch nicht glaubhaft darzulegen, inwiefern es gegen die Grundsätze der Prozessökonomie und Verhältnismässigkeit verstossen soll, wenn eine Parteientschädigung anerkannt wird, welche die anderweitig anerkannte (nicht: im Urteil zugesprochene) Forderung übersteigt. Dies ist bereits deswegen zweifelhaft, weil das kalifornische Gericht bei der Berechnung der Parteientschädigung laut obenstehenden Ausführungen auf mit dem Schweizer Recht qualitativ vergleichbare Kriterien abstellte.