Da durch die Einführung eines neuen Kriteriums die inhaltliche Richtigkeit des ausländischen Kostenentscheids nicht nur in Frage gestellt würde, sondern dieser gar komplett neu aufgesetzt werden würde, kann eine solche Reduktion anhand des Streitwerts nicht erfolgen. Ferner vermag der Gesuchsgegner auch nicht glaubhaft darzulegen, inwiefern es gegen die Grundsätze der Prozessökonomie und Verhältnismässigkeit verstossen soll, wenn eine Parteientschädigung anerkannt wird, welche die anderweitig anerkannte (nicht: im Urteil zugesprochene) Forderung übersteigt.