31.19. Abschliessend sei festzuhalten, dass eine Reduktion entsprechend dem Streitwertanteil von 25.9935 % nicht angezeigt wäre, was sich bereits teilweise aus den obenstehenden Ausführungen ergibt. Es ist nicht gerechtfertigt, auf Stufe der Anerkennung und Vollstreckung ein neues Kriterium in die Berechnung der Parteientschädigung einzuführen, welches im ursprünglichen Entscheid nicht enthalten ist. So erachtet es das Bundesgericht für eine unzulässige inhaltliche Überprüfung, wenn die Richtigkeit eines ausländischen Kostenentscheides in Frage gestellt wird (BGer 5A_697/2020, 22.03.2021, E. 6.4.3.2).