31.18. Wohl übersteigt die Parteientschädigung den in der Schweiz anderweitig anerkannten Forderungsbetrag. Dennoch kann angesichts der hohen Komplexität nicht die Rede davon sein, dass die zugesprochene Parteientschädigung völlig ausserhalb jedes Verhältnisses zur erbrachten Leistung bzw. den tatsächlich notwendigen Kosten steht.