IPRG gar nur dann vor, wenn das Verhältnis zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den tatsächlich notwendigen Kosten ausserhalb jeglicher Vernunft liegt (BGer 4P.280/2005, 09.01.2006, E. 2.2.2; ZK-OETI- KER, 2018, Art. 190 IPRG N 113). Im Übrigen sei erwähnt, dass das Argument des Gesuchsgegners ins leere läuft, wenn er behauptet, dass die Parteientschädigung nicht höher ausfallen dürfe als der Streitwert, zumal dies weder Gesetz noch Rechtsprechung explizit vorsehen.