31.14. Es ist insofern festzustellen, dass das kalifornische Gericht die Parteientschädigung anhand von Kriterien bemessen hat, welche dem Schweizer Rechtsverständnis nicht fremd sind. Weiter hat es auch die Höhe der Parteientschädigung anhand dieser Kriterien festgesetzt. 31.15. Schliesslich bleibt zu beurteilen, ob die Parteientschädigung des kalifornischen Urteils quantitativ ein Ausmass erreicht, welches mit dem Schweizerischen Ordre Public offensichtlich unvereinbar ist.