31.12. Der Gesuchsgegner macht keine Ausführungen dazu, wie die Parteientschädigung berechnet wird. Aus dem Arresteinspracheentscheid vom 30.03.2022, Rz. 23.10.7 ergibt sich indes, dass das Vorgehen zur Bemessung des Basishonorars mit dem in der Schweiz verwendeten Vorgehen qualitativ vergleichbar ist: Auch hierzulande wird der Stundenaufwand als eines der wesentlichen Kriterien zur Bestimmung der Parteientschädigung herangezogen (vgl. für den Kanton Bern: Art. 41 Abs. 3 lit. a und Art. 42 KAG). Allein hinsichtlich des Basishonorars kann aus der Art und Weise der Bemessung kein Verstoss gegen den Ordre Public abgeleitet werden.