31.11. Da keine identische Berechnungsgrundlage besteht, ist zu prüfen, ob die Kriterien, welche für die Parteientschädigung nach kalifornischem Urteil verwendet wurden, mit jenen des Schweizer Rechts qualitativ vergleichbar sind. Ist dies der Fall, so ist die Festsetzung der Parteientschädigung nach kalifornischem Recht unter dem Blickwinkel des anerkennungsrechtlichen Ordre Public grundsätzlich nicht zu beanstanden. Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D. _ __ S.25·33 CIV 22 926