Die streitwertabhängige Parteientschädigung basiert dabei zwar auf einer Pauschalisierung des Aufwandes (vgl. BGer 5A_44/2009, 20.05.2009, E. 4.5), berechnet sich jedoch weitgehend unabhängig vom konkret angefallenen Aufwand (vgl. FREY, Parteikosten in den verschiedenen Prozesskostensystemen, Anwaltsrevue 2019, S. 464). Angesichts des unterschiedlichen Ansatzes kann die streitwertabhängige Methode nicht mit dem Festsetzungsprozedere der Attorneys' Fees nach kalifornischem Recht gleichgesetzt werden.