Die Bemessung der Parteientschädigung im Schweizer bzw. Berner Recht wird - zumindest im Sinne der Vergleichsrechnung des Gesuchsgegners - nach dem Streitwert bestimmt (vgl. Art. 5 PKV). Die streitwertabhängige Parteientschädigung basiert dabei zwar auf einer Pauschalisierung des Aufwandes (vgl. BGer 5A_44/2009, 20.05.2009, E. 4.5), berechnet sich jedoch weitgehend unabhängig vom konkret angefallenen Aufwand (vgl. FREY, Parteikosten in den verschiedenen Prozesskostensystemen, Anwaltsrevue 2019, S. 464).